ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

STAND 10/2026

1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1 Diese allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt) gelten gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern gem. § 13 BGB und Unternehmen im Sinne des § 14 BGB für die Erbringung von Dienstleistungen durch Sophie Valentin Fotografie (im Folgenden Fotografin genannt). Mit der Buchung eines Fotoshootings erkennt die Kundin oder der Kunde diese AGB an.

1.2 Gegenstand der AGB ist die Erstellung (Produktion) und Überlassung von Fotografien zu dem vertraglich vereinbarten bzw. im angenommenen Angebot formulierten Zweck. Die AGB gelten für jegliches der Kundin oder dem Kunden überlassene Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie der Kundin oder dem Kunden vorliegen. Sie gelten insbesondere auch für elektronisches oder digital übermitteltes Bildmaterial.

1.3 Die von der Fotografin durchgeführten Aufträge werden ausschließlich zu den nachstehend aufgeführten AGB abgewickelt; die Auftraggeberin oder der Auftraggeber erkennt diese Bedingungen für den vorliegenden Auftrag und zugleich für alle zusätzlichen und zukünftigen Geschäfte mit der Fotografin an. Geschäftsbedingungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn die Fotografin ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Mit der schriftlichen Annahme des Angebotes gilt der Auftrag als erteilt und die AGB als Bestandteil des Angebots als akzeptiert.



2. Gegenstand des Auftrags

2.1 Gegenstand des Auftrags ist die Herstellung von Lichtbildern sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesen Bildern für den vertraglich vorausgesetzten Zweck. Im Rahmen des vereinbarten Shootings sind folgende Leistungen enthalten: Individuelles Moodboard, Auswahlgalerie zur Bildauswahl. Die Bildbearbeitung erfolgt im Stil der Fotografin. RAW-Dateien werden nicht herausgegeben.


2.2 „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle von der Fotografin hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen.

2.3 Gestaltungsberatung und Konzeptentwicklungen sind eigenständige Leistungen der Fotografin. Soweit sie in dem erteilten Auftrag nicht enthalten sind und von der Kundin oder dem Kunden aber gewünscht werden, können sie gesondert in Rechnung gestellt werden.

2.4 Es gilt nur das als vereinbart, was im Angebot beinhaltet oder in der Auftragsbestätigung mit Zustimmung der Fotografin ergänzt ist und oder zuvor bei der Auftragserteilung besprochen und schriftlich festgehalten wurde.

2.5 Grundlage der Vertragsbeziehung ist das jeweils von der Fotografin vorgelegte Angebot einschließlich zugehöriger Leistungsbeschreibungen. Das Angebot gilt, soweit darin keine abweichende Frist angegeben ist, für einen Zeitraum von zwei Wochen ab Zugang des Angebots bei der Kundin oder dem Kunden.

2.6 Im Rahmen des Auftrags besteht ansonsten Gestaltungsfreiheit der Fotografin.

2.7 Mit Annahme des Angebots akzeptiert die Kundin oder der Kunde die darin enthaltenen Konditionen und die Geltung dieser Geschäftsbedingungen. Die Annahme kann auch per E-Mail oder fernmündlich erfolgen. Der Vertrag kommt durch schriftliche Bestätigung per E-Mail oder Buchung über ein Online-Tool wie Calendly oder PayPal zustande. Angebote sind freibleibend. Buchungen werden verbindlich, sobald ein Termin durch die Fotografin bestätigt wurde.



3. Honorare und Nebenkosten

3.1 Es gilt das vereinbarte Honorar.

3.2 Das Honorar wird zu 30% nach Angebotsannahme fällig. Die restliche Zahlung wird nach dem Shooting Termin fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Die Fotografin ist berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen.

3.3 Das Honorar nach 3.1. ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial durch die Kundin oder den Kunden nicht veröffentlicht wird.

3.4 Durch den Auftrag anfallende Nebenkosten (z.B. Materialkosten, Requisiten, Modellhonorare, Reisekosten, Spesen etc.) sind von der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber zu tragen. Auf die von der Fotografin in Rechnung gestellten Honorare und sonstigen Entgelte ist die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer zu zahlen.

3.5 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Aufrechnung mit von der Fotografin bestrittener bzw. nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu erklären. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber ist ferner nicht berechtigt, die ihr oder ihm gegen die Fotografin zustehenden Forderungen und Rechte an Dritte abzutreten bzw. zu übertragen.



4. Ausfallhonorar

4.1 Wird ein Auftrag aus Gründen, die die Fotografin nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt oder abgesagt, kann sie ein Ausfallhonorar in Höhe von 50 % des vereinbarten Honorars berechnen, ohne dass es eines Schadensnachweises bedarf.

4.2 Das Ausfallhonorar erhöht sich auf 100% bei Absagen, die erst innerhalb des dem Shootingtags vorangehenden Werktages erfolgen.

4.3 Wird ein bereits begonnener Auftrag nicht fertig gestellt, ohne dass dies die Fotografin zu vertreten hat, so steht ihr ebenfalls das volle Honorar zu. Als begonnen gilt ein Auftrag, wenn die Fotografin mit der Ausführung ihrer vertraglich geschuldeten Leistung angefangen hat. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen überschritten oder verschoben bzw. aus Gründen wiederholt, die nicht von der Fotografin zu vertreten sind, z.B. bei nachträglich abweichenden Wünschen vom Briefing, schlechtem Wetter, nicht rechtzeitiger Bereitstellung von Produkten, Nichterscheinen der Fotomodelle, unnötige Wartezeiten vor Ort, Reisegepäckverlust etc., erhöht sich das Honorar im Verhältnis zu dem ursprünglich vereinbarten Honorar. Die Nebenkosten erhöhen sich in diesem Fall nach Aufwand. Alle bereits entstanden Nebenkosten, bereits geleistete Vorbereitungszeiten oder bereits entstandene Kosten und oder Ansprüche von Erfüllungsgehilfinnen und Erfüllungsgehilfen der Fotografin sind in jedem Fall zu 100% zu erstatten.

4.4 Die Fotografin verpflichtet sich nicht zur kurzfristigen Übernahme von Fremdkosten, die im Shootingzusammenhang im Vorfeld anfallen und über ihr eigenes Honorar hinausgehen. Die Fremdkosten werden von der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber zum Shootingbeginn zu 100% beglichen. Die Fotografin ist berechtigt bei einer Weigerung der Vorauszahlung aller Fremdkosten seitens der Auftraggeberin oder des Auftraggebers den Shootingantritt gleichfalls zu verweigern ohne dass Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.

5. Absage durch die Fotografin und Änderungen im Fotoshooting-Ablauf

5.1 Kann die Fotografin aufgrund von höherer Gewalt, Unfall und Krankheit den Auftrag nicht ausführen oder Bilder nicht zu einer zuvor angegebenen Frist liefern, wird sich die Fotografin bemühen, eine Ersatzfotografin oder einen Ersatzfotografen zu suchen. Sollte die Ersatzfotografin oder der Ersatzfotograf höhere Kosten verursachen sind diese von der Kundin oder dem Kunden zu tragen. Für den Fall, dass keine Ersatzfotografin oder kein Ersatzfotograf gefunden wird oder die Ersatzfotografin oder der Ersatzfotograf nach Annahme des Auftrages ihrerseits bzw. seinerseits absagt, haftet die Fotografin nicht.

5.2 Unwesentliche Änderungen im Fotoshooting-Ablauf oder eine zumutbare Verlegung des Fotoshooting-Ortes berechtigen nicht zur Preisminderung oder zum Rücktritt vom Vertrag. Muss ein Fotoshooting durch die Fotografin abgesagt werden, erstattet diese zeitnah bereits gezahlte Beträge. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, außer in Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfinnen und Erfüllungsgehilfen der Fotografin.



6. Shootingausfall aufgrund der Unmöglichkeit einer Durchführung

Liegt ein Ereignis vor, aufgrund dessen das Shooting in der vereinbarten Form nicht durchgeführt werden kann und dieses Ereignis von keiner der Vertragsparteien zu vertreten ist, wird zunächst versucht ein Ersatztermin zu finden. Es ist dann nötig den Terminkalender der Fotografin zu berücksichtigen. Ich bitte um frühstmögliche Information, damit der Termin ggf. neu vergeben werden kann. Bei kurzfristigen Stornierungen (innerhalb von 48 Stunden) werden eventuell angefallene Fahrt- oder Übernachtungskosten berechnet. Bei Nichterscheinen ohne Absage wird das vereinbarte Honorar in voller Höhe fällig.



7. Nutzungsrechte

7.1 Die Fotografin ist die alleinige Inhaberin des Urheberrechts an den Fotografien. Der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber werden Bildnutzungsrechte ausschließlich zu dem vertraglich vereinbarten und im Angebot enthaltenen Zweck eingeräumt. Im Zweifel erwirbt die Kundin oder der Kunde an den Bildern nur einfache Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Zweck.

7.2 Ohne ausdrückliche Zustimmung der Fotografin dürfen keine Nutzungsrechte an Dritte auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen übertragen werden. Insbesondere erwirbt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kein Eigentum an den erstellten Fotografien oder dem überreichten Fotomaterial.

7.3 Die sich aus dem Angebot ergebende Nutzung ist durch das Honorar abgedeckt. Eine weitergehende Nutzung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung und ist gesondert zu entgelten.

7.4 Erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Honorare darf die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die Lichtbilder im vertraglichen Umfang nutzen.

7.5 Sämtliche Eigentumsrechte am Original des Werkes verbleiben bei der Fotografin. Die Fotografin ist nicht verpflichtet, die von ihr hergestellten Fotografien oder Datenträger, auf denen diese Fotografien gespeichert sind, nach Übergabe der Lichtbilder an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber zu archivieren.

7.6 Jede Art von Vervielfältigung, Reproduktion, Veränderung, Bearbeitung, öffentliche Wiedergabe, Umgestaltung zur Reproduktion auf andere Bildträger etc. bedarf, soweit sie nicht von der vertraglich vereinbarten Bildnutzung im Angebot gedeckt ist, der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Fotografin. Insbesondere ist die Auftraggeberin oder der Auftraggeber nicht berechtigt, das Werk zu scannen und/oder digital, auch in Teilen zu speichern, zu bearbeiten, umzugestalten, zu vervielfältigen, zur Herstellung neuer digitaler Bilder zu verwenden bzw. auf andere Medien- und Bildträger zu übertragen.

7.7 Bei unberechtigter Verwendung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung vor Begleichung von in direktem Zusammenhang stehenden Rechnungen, Weitergabe sowie sonstiger nicht vereinbarter Nutzung wird vorbehaltlich weiterer Schadenersatzansprüche ein Mindesthonorar des fünffachen vereinbarten Nutzungshonorars und bei nicht explizit ausgewiesenen Nutzungshonoraren des fünffachen vereinbarten Tagessatzes / Honorars fällig.

7.8 Bei Veröffentlichungen wird die Kundin oder der Kunde die Fotografin in branchenüblicher Form als Urheberin benennen. Abweichungen von diesem Grundsatz sind gesondert zwischen den Parteien zu vereinbaren und zudem kostenpflichtig.

7.9 Künstliche Intelligenz: Die Bilder dürfen nicht mithilfe von Künstlicher Intelligenz (KI) verändert oder zur Erstellung neuer KI-Bilder genutzt werden. Weiterhin ist die Nutzung der Bilder für das Training, die Entwicklung oder die Verbesserung von KI, sowie für automatisierte Bildverarbeitungs-Software ausdrücklich untersagt. Dies umfasst insbesondere die Weitergabe an Dritten zu solchen Zwecken oder das Hochladen in Datenbanken, die für KI-Modelle genutzt werden.
7.10 Die Fotografin behält sich das Recht vor, ausgewählte Bilder für Eigenwerbung (z. B. Portfolio, Website, Social Media, Ausstellungen) zu verwenden, sofern dem nicht schriftlich widersprochen wird. Eine individuelle Vereinbarung zur Bildnutzung wird vor dem Shooting vertraglich festgehalten.




8. Referenz

Die Fotografin ist berechtigt, die von ihr hergestellten Fotografien zum Zwecke der Eigenwerbung in jeglicher Form von Medien zu verwenden, soweit die Fotografien nicht kundenseitig einer Geheimhaltungspflicht unterliegen oder abgebildete Personen Widerspruch einlegen oder anderweitige schriftliche vertragliche Regelungen zwischen Auftraggeberin oder Auftraggeber und Fotografin getroffen worden sind. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber wird die Fotografin auf das Vorliegen derartiger rechtlicher Hindernisse hinweisen. Erfolgt kein solcher Hinweis, gelten sämtliche für die Veröffentlichung erforderlichen Drittrechte als von der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber geklärt.



9. Haftung und Schadensersatz

9.1 Mängelrügen müssen umgehend nach Erhalt des Materials schriftlich erfolgen. Nach Ablauf einer Frist von drei Werktagen gilt das Werk in Bezug auf offene Mängel als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

9.2 Mögliche Schadenersatzansprüche der Auftraggeberin oder des Auftraggebers gegen die Fotografin verjähren in einem Jahr, soweit sie nicht auf vorsätzlichem Handeln beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Lieferung der erstellten Werke.

9.3 Sämtliche Ansprüche auf Mängelgewährleistung von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegenüber der Fotografin verjähren – außer bei Vorsatz – nach einem Zeitraum von zwei Jahren, soweit keine kürzere gesetzliche Verjährungsfrist greift.

9.4 Schadenersatzansprüche gegen die Fotografin oder ihre Erfüllungsgehilfinnen und Erfüllungsgehilfen sind nur bei grob fahrlässigem und vorsätzlichem Handeln möglich, es sei denn, es handelt sich um eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie um Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

9.5 Für Foto-Modell-Kosten, Reisespesen, Kosten für Hair & Make-up Artistinnen und Artisten oder Visagistinnen und Visagisten, etc. haftet die Fotografin nicht.

9.6 Die Geltendmachung eines mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen. Geht das Werk bei der Fotografin unter, ohne dass sie dies zu vertreten hat, so berührt dies ihren Honoraranspruch nicht.

9.7 Die Verhinderung der Fotografin durch Krankheit oder höhere Gewalt versucht keine Schadensersatzansprüche auf Seiten der Auftraggeberin oder des Auftraggebers.

9.8 Die Gefahr für den zufälligen Untergang und oder die Beschädigung geht auf die Auftraggeberin oder den Auftraggeber über, sobald das zu liefernde Material an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Dies gilt auch, wenn die Fotografin selbst den Transport ausführt. Der Transport wird von der Fotografin nur auf ausdrücklichen Wunsch der Auftraggeberin oder des Auftraggebers und auf deren bzw. dessen Kosten versichert.

9.9 Schadensersatzansprüche gegen die Fotografin sind der Höhe nach begrenzt auf die Höhe des vereinbarten Honorars. Beiden Vertragsparteien bleibt es vorbehalten, den Nachweis zu führen, ein höherer bzw. ein geringerer oder gar kein Schaden sei entstanden. Die Haftung für mittelbare Schäden wird ausgeschlossen.

9.10 Fotoaufnahmen - gerade solche im sogenannten Outdoor-Bereich- sind nie ohne ein Restrisiko. Gegen einen Unfall und Bergung ist die Kundin oder der Kunde nur im Rahmen ihrer bzw. seiner eigenen Unfallversicherung versichert. Die Fotografin übernimmt hierfür keine Haftung.

9.11 Die Fotografin übernimmt keine Haftung für zum Shooting mitgebrachte Wertgegenstände.

9.12 Die Fotografin haftet nicht für die Verfügbarkeit oder korrekte Funktion von Infrastrukturen, Software oder Übertragungswegen des Internets, die nicht im Verantwortungsbereich der Fotografin liegen.



10. Auftragsproduktion/Abwicklung


10.1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber ist verpflichtet, der Fotografin den freien Zugang zu den Örtlichkeiten und Objekten zu verschaffen, die fotografiert werden sollen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber hat außerdem dafür Sorge zu tragen, dass sich die Örtlichkeiten und Objekte in einem fotografierbaren Zustand befinden und die Fotoaufnahmen nicht durch Baumaßnahmen oder andere störende Umstände behindert werden.

10.2 Insbesondere hat die Kundin oder der Kunde dafür zu sorgen, dass an dem Tag des vereinbarten Fotoshootings die gewählte Lokalität/ Ort auch genutzt werden kann und dort fotografiert/gefilmt werden darf. Die Kundin oder der Kunde hat sich um eine entsprechende Einwilligung der Eigentümerin oder des Eigentümers (Property Release) zu kümmern, es sei denn es wurde etwas anderes schriftlich zwischen den Parteien vereinbart.

10.3 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bzw. eine von ihr oder ihm bevollmächtigte Person ist verpflichtet, während des Shootings anwesend zu sein und die Zustimmung zu der gestalterischen Auffassung der Fotografin zu geben. Die Letztentscheidung obliegt der Fotografin. Sofern weder die Auftraggeberin oder der Auftraggeber selbst noch eine bevollmächtigte Person bei dem Shooting anwesend ist, begründet die künstlerische Gestaltung der Fotografin keinen Mangel. In einem solchen Fall ist jede neue Erstellung von Fotografien gesondert zu honorieren.

10.4 Die der Fotografin durch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber zum Fotografieren gegebenen Gegenstände sind von der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber gegen Beschädigung, Verlust, Diebstahl etc. zu versichern; die Fotografin kann hierfür keine Haftung übernehmen.

10.5 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die abzubildenden Personen ihre ausdrückliche Einwilligung in die Herstellung und Veröffentlichung wie auch Verbreitung der Bilder abgegeben haben. Hierzu hat die Auftraggeberin oder der Auftraggeber entsprechende schriftliche Release vorzuhalten und der Fotografin auf Nachfrage in Kopie auszuhändigen.



11. Fotoaufnahmen bei Veranstaltungen

11.1 Bei Fotoaufnahmen im Rahmen von Veranstaltungen weist die Fotografin darauf hin, dass die Kundin oder der Kunde dafür Sorge zu tragen hat, dass die teilnehmenden Personen darüber informiert werden, dass bei der Veranstaltung fotografiert bzw. gefilmt wird. Es sollte eine Einwilligung der Gäste/Teilnehmerinnen und Teilnehmer durch die Veranstalterin oder den Veranstalter eingeholt werden. Ein Muster kann der Kundin oder dem Kunden zur Verfügung gestellt werden.

11.2 Die Kundin oder der Kunde (Veranstalterin oder Veranstalter) hat die Fotografin im Vorfeld darüber zu informieren und dafür Sorge zu tragen, dass diese Personen bei Gruppenbildern etc. nicht zu sehen sind.

11.3 Unterlässt die Kundin oder der Kunde die vorbeschriebene Information und Einwilligung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Veranstaltung der Fotografin gegenüber, stellt die Kundin oder der Kunde damit die Fotografin von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte bzgl. einer Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts etc. geltend machen.

11.4 Darüber hinaus hat die Kundin oder der Kunde vorab zu klären, ob in der jeweiligen Lokalität (Hotel, Gastraum, Bürogebäude, Halle, Foyer, etc.) fotografiert bzw. gefilmt werden darf. Die Kundin oder der Kunde hat hier das Einverständnis der Eigentümerin oder des Eigentümers einzuholen (Property Release). Ein entsprechendes Musterformular kann der Kundin oder dem Kunden auf Anfrage ohne eine Haftungsübernahme seitens der Fotografin zur Verfügung gestellt werden.

11.5 Versäumt die Kundin oder der Kunde diese Nachfrage und untersagt die Eigentümerin oder der Eigentümer bzw. eine berechtigte dritte Person die Fotoaufnahmen durch die Fotografin, hat die Kundin oder der Kunde sämtliches vereinbartes Honorar zu tragen.

11.6 Ebenso hat die Kundin oder der Kunde vorab zu klären, wie die Aufgabenteilung aussehen soll, falls mehrere Fotografinnen und Fotografen anwesend sind.



12. Schutzrechte Dritter/Haftung

12.1 Für den Fall, dass die Fotografin von der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber beauftragt wird, ein ihr durch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Layout umzusetzen und gegen die Fotografin wegen der Umsetzung Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche von Dritten geltend gemacht werden, hält die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die Fotografin von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei und verpflichtet sich, die Kosten für eine angemessene Rechtsverteidigung der Fotografin zu übernehmen. Der Vergütungsanspruch der Fotografin bleibt hiervon unberührt

12.2 Die Fotografin übernimmt keinerlei Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen und Objekte, es sei denn, es wird entsprechendes unterzeichnetes Release beigefügt. Sofern die aufzunehmenden Bauwerke, Objekte, Inneneinrichtungen etc. urheberrechtlich geschützt sind, ist die Auftraggeberin oder der Auftraggeber verpflichtet, die für die Nutzung der Bilder erforderlichen Einwilligung der Urheberinnen und Urheber (Property Release) einzuholen und der Fotografin auf Nachfrage in Kopie auszuhändigen. Die Einwilligung erstreckt sich auch auf die Nutzung der Bilder durch die Fotografin und/oder Dritte, denen die Fotografin Nutzungsrechte einräumt oder auf die sie solche Rechte überträgt.
12.3 Haftung Für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit entstehen, haftet die Fotografin nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist in jedem Fall auf den vereinbarten Gesamtpreis begrenzt. Für Schäden oder Verlust digitaler Daten wird nur gehaftet, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.



13. Datenschutz und Datenerhebung gemäß DSGVO  

13.1 Die Datenerhebung und Datenverarbeitung durch die Fotografin ist für die Durchführung des Vertrags erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten - darunter fallen auch Lichtbilder von Personen - an Dritte findet ausschließlich zum Zweck der Vertragsdurchführung (passwortgeschützte Online-Galerie, E-Mail-Programm, NAS-Speicher, Buchhaltungsprogramm, etc.) und betriebliche Verpflichtungen (Steuererklärung) statt.

13.2 Es existieren gültige Verträge zur Datenverarbeitung im Auftrag – auch Auftragsdatenverarbeitung (ADV) - welche eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten durch eine Dienstleisterin oder einen Dienstleister (Online-Galerie, E-Mail-Programm, NAS-Speicher, Buchhaltungsprogramm, Web-Host, Web-Baukasten, etc.) auf Weisung der Fotografin klar regeln.

13.3 Die Fotografin setzt zur Datenspeicherung technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen auf dem aktuellen Stand der Technik (z.B. Anti-Virus Software, Datenträgerverschlüsselung, starke Passwörter, regelmäßiges Backup, etc.) ein, die sicherstellen, dass die Vorschriften über den Datenschutz beachtet werden. Bei technischen Weiterentwicklungen oder rechtlichen Änderungen behält sich die Fotografin ausdrücklich das Recht vor, ihre Sicherheitsmaßnahmen zu ändern.

13.4 Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind und soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Eine unentgeltliche Auskunft über alle personenbezogenen Daten der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist möglich. Für Fragen und Anträge auf Löschung, Korrektur oder Sperrung personenbezogener Daten sowie Erhebung, Verarbeitung und Nutzung kann sich die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer an folgende Adresse wenden:



SOPHIE VALENTIN Fotografie,
Sophie Valentin (M.A.), Rietschelstraße 02, 04177 Leipzig, Deutschland, E-Mail: hello@sophievalentin.com



13.5 Des Weiteren steht der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber im Falle datenschutzrechtlicher Verstöße ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde in datenschutzrechtlichen Fragen ist die oder der Landesdatenschutzbeauftragte des Bundeslandes, in dem unser Unternehmen seinen Sitz hat.

13.6 Es gilt weiterhin die Datenschutzerklärung von Sophie Valentin Fotografie

https://sophievalentin.com/datenschutz




14. Salvatorische Klausel, Gerichtsstand und Erfüllungsort


14.1 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, so wird die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der anderen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung ist durch eine wirksame oder durchsetzbare Bestimmung als ersetzt anzusehen, die dem Zweck der unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung am nächsten kommt.

14.2 Erfüllungsort ist Leipzig.

14.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Privatrecht und des ins deutsche Recht übernommenen UN-Kaufrechts, wenn a) die Kundin oder der Kunde ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, oder b) die Kundin oder der Kunde ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist.

14.4 Ist die Kundin oder der Kunde Verbraucherin oder Verbraucher i.S.d. § 13 BGB und hat ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedsland der Europäischen Union, gilt ebenfalls die Anwendbarkeit des deutschen Rechts, wobei zwingende Bestimmungen des Staates, in dem die Kundin oder der Kunde ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unberührt bleiben.



15. Allgemeines

Nebenabreden oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Wird eine Bestimmung des Vertrages oder dieser AGB unwirksam, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen AGB und des Vertrages. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile, soweit gesetzlich zulässig, der jeweilige Geschäftssitz der Fotografin. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Auch bei Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht als vereinbart.

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